Die Erfolgskonzeption innerhalb des IFRS-Regelwerks legt im Wesentlichen IAS 18 fest. Demnach ist ein Ertrag zu erfassen, wenn der Nutzenzufluss, d.h. in der Regel ein Zahlungseingang, in der Berichtsperiode hinreichend wahrscheinlich ist. Zudem muss die Höhe der Erlöse verlässlich bestimmt werden können. Weitere Sonderregelungen zur Ertragsrealisation enthalten einzelne Interpretationen des IFRS Interpretations Committee.
Die bilanzielle Abbildung von Mehrkomponentengeschäften ist innerhalb der IFRS nicht explizit geregelt. Diesbezüglich wird häufig auf die Regelungen der USGAAP zurückgegriffen.
Zweck der Ergebnisrechnung ist die Darstellung des Unternehmenserfolgs. Als Instrument hierfür dient die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Gesamtergebnisrechnung. Durch Gegenüberstellung sämtlicher Erträge und Aufwendungen einer Periode ergibt sich ein Bild über die Ertragslage des Unternehmens. Die Gliederung der GuV kann nach dem Gesamt- bzw. Umsatzkostenverfahren erfolgen. Die Einbeziehung aller erfolgswirksamen sowie erfolgsneutralen Komponenten führt zur Ermittlung des Gesamterfolges. Für die Gesamtergebnisrechnung besteht ein Wahlrecht, diese in einem bzw. zwei separaten Abschlussbestandteilen darzustellen. Ein separater Ausweis des Ergebnisses aufgegebener Geschäftsbereiche ist vorzunehmen.
Vom Konzernergebnis nach Steuern ist der auf nicht beherrschende Anteile entfallende Anteil am Ergebnis gesondert vom Anteil der Eigentümer des Mutterunternehmens auszuweisen.
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