Die Staatsanwaltschaft hat nach § 403 Abs. 3 AO zuvor die Anklageschrift bzw. einen von ihr verfassten Strafbefehlsantrag der Bustra zuzuleiten. Zum Strafbefehlsverfahren sei auf Punkt 14 verwiesen. Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht schließt sich gemäß § 199 Abs. 1 StPO an das Ermittlungsverfahren das Zwischenverfahren an, in welchem das Gericht prüft, ob es die Anklage zulässt. Dies hängt davon ab, ob das Gericht auf Verfahrenshindernisse stößt, es sich für zuständig erachtet, das Verfahren unverzüglich durchgeführt werden kann und ob es das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts bejaht. Das Gericht entscheidet sodann gemäß § 203 StPO durch Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens, wobei es die Anklage mit Abweichungen zulassen kann. Mit dieser Entscheidung endet das Zwischenverfahren. Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. der Zulassung der Anklage mit Abweichungen steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu, dem Angeschuldigten steht hingegen bezüglich des Eröffnungsbeschlusses dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (§ 210 StPO). Mit der Erhebung der öffentlichen Anklage wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten. Mit dem Beschluss, das Hauptverfahren zu eröffnen, wird der Angeschuldigte zum Angeklagten. Die Finanzbehörde (BuStra) ist nach § 407 Abs. 1 S. 2 AO zu beteiligen, wenn das Strafgericht die Anklage nicht zulässt. Das Strafgericht hat insofern kein Ermessen. Entsprechende Verstöße sind nur mit der Gegenvorstellung bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde durch die BuStra angreifbar.
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