COMPLIANCEdigital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Home
    • Nachrichten
    • Top Themen
    • Rechtsprechung
    • Neu auf
  • Inhalt
    • eJournals
    • eBooks
      • Kompendium Steuerstrafrecht
    • Rechtsprechung
    • Arbeitshilfen
  • Service
    • Infodienst
    • Kontakt
    • Stellenmarkt
    • Veranstaltungen
    • Literaturhinweise
    • Links
  • Bestellen
  • Über
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
    • Benutzerhinweise
  • eJournals
  • eBooks
  • Rechtsprechung
  • Arbeitshilfen
  • Kompendium Steuerstrafrecht
Dokument Zwischenverfahren

Am häufigsten gesucht

Compliance Governance Risikomanagements deutschen Instituts Praxis Banken Bedeutung Controlling deutsches internen Corporate Prüfung Fraud interne
Instagram LinkedIn X Xing YouTube

COMPLIANCEdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Zwischenverfahren

  • Matthias H. Gehm

Die Staatsanwaltschaft hat nach § 403 Abs. 3 AO zuvor die Anklageschrift bzw. einen von ihr verfassten Strafbefehlsantrag der Bustra zuzuleiten. Zum Strafbefehlsverfahren sei auf Punkt 14 verwiesen. Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht schließt sich gemäß § 199 Abs. 1 StPO an das Ermittlungsverfahren das Zwischenverfahren an, in welchem das Gericht prüft, ob es die Anklage zulässt. Dies hängt davon ab, ob das Gericht auf Verfahrenshindernisse stößt, es sich für zuständig erachtet, das Verfahren unverzüglich durchgeführt werden kann und ob es das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts bejaht. Das Gericht entscheidet sodann gemäß § 203 StPO durch Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens, wobei es die Anklage mit Abweichungen zulassen kann. Mit dieser Entscheidung endet das Zwischenverfahren. Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. der Zulassung der Anklage mit Abweichungen steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu, dem Angeschuldigten steht hingegen bezüglich des Eröffnungsbeschlusses dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (§ 210 StPO). Mit der Erhebung der öffentlichen Anklage wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten. Mit dem Beschluss, das Hauptverfahren zu eröffnen, wird der Angeschuldigte zum Angeklagten. Die Finanzbehörde (BuStra) ist nach § 407 Abs. 1 S. 2 AO zu beteiligen, wenn das Strafgericht die Anklage nicht zulässt. Das Strafgericht hat insofern kein Ermessen. Entsprechende Verstöße sind nur mit der Gegenvorstellung bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde durch die BuStra angreifbar.

Seiten 479 - 480

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://compliancedigital.de/978-3-503-17673-1_9462

Ihr Zugang zur Datenbank "COMPLIANCEdigital"

  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "COMPLIANCEdigital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "COMPLIANCEdigital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.

Dieses Dokument einzeln kaufen

  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 2 Seiten
€ 216,00*
* inkl. gesetzlicher MwSt.
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Erich Schmidt Verlag        Zeitschrift für Corporate Governance        Consultingbay        Zeitschrift Interne Revision        Risk, Fraud & Compliance

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück