Derjenige, der nach einem Auslegungsergebnis sucht, muss eine klare Vorstellung davon haben, mit welchen Mitteln er zu diesem Auslegungsergebnis gelangt. Nur derjenige, der offenlegt, mithilfe welcher Methoden er zu dem einen oder anderen Ergebnis gelangt ist, kann glaubwürdig das Recht interpretieren. Dieser erste Teil II ist der in dieser Arbeit herangezogenen Methodik geschuldet. Sein abstrakter, teilweise rechtsphilosophischer Inhalt mag von der Warte eines Bilanzierenden weltfremd anmuten; er ist es nicht: Das im Folgenden zu ergründende Auslegungs- und Lückenfüllungsinstrumentarium bestimmt insbesondere dann, wenn Unstimmigkeiten bestehen, das Auslegungsergebnis und in der Folge den bilanziellen Wertansatz. Instrumentarium und Berichterstattung sind kausal verknüpft. Teil II vermittelt die methodische Grundlage dieser Arbeit.
Teil II gliedert sich grob in drei Teile: Der nachfolgende erste Abschnitt B klärt, welcher primär- und sekundärrechtlichen Grundlage die IFRS-Rechnungslegung entspringt und welche Aufgabe sie erfüllt. Aufbauend auf diesem Fundament kann im zweiten Abschnitt C 45 hinterfragt werden, in welcher Weise der Bilanzierende die IFRS auszulegen hat. Im abschließenden Abschnitt D ist ein Zwischenergebnis zu ziehen, das die für die endorsed IFRS maßgebliche Auslegungs- und Lückenfüllungsmethodik zusammenfasst.
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