Die Beweisaufnahme in Wirtschaftsstrafsachen wird zumeist von Urkunden dominiert. Fast zwangsläufig kommt dem sog. Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO in diesen Verfahren deshalb besondere Bedeutung zu, wobei es jedoch erhebliche regionale Unterschiede zu geben scheint. Während eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin 2009 in einem Umfangsverfahren sämtliche 300 in der Anklageschrift aufgeführten Urkunden auf diesem Weg zum Gegenstand der Beweisaufnahme machte, wird in Bremen von der Durchführung des Selbstleseverfahrens weitgehend abgesehen, weil der Justizhaushalt nicht genügend Mittel für die Anfertigung der erforderlichen Kopien zur Verfügung stellt. Von der letztgenannten Ausnahm einmal abgesehen, ist das Selbstleseverfahren ein fester Bestandteil der Beweisaufnahme vor den Wirtschaftsstrafkammern bzw. Abteilungen für Wirtschaftsstrafsachen.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-06-01 |
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