Der Begriff „Redepflicht“ ist kein Gesetzesterminus. Er hat sich seit der Einführung der aktienrechtlichen Pflichtprüfung im Schrifttum herausgebildet und wird als feststehender Terminus in Theorie und Praxis verwendet. Eine explizite Berichtspflicht des Abschlussprüfers über redepflichtige Sachverhalte ist erstmals durch die Rechtsprechung verlangt worden. Die Redepflicht des Abschlussprüfers wurde aus der Treuepflicht des Abschlussprüfers gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen abgeleitet. Nach dem BGHUrteil vom 15.12.1954 hat der Abschlussprüfer, wenn er bei der Durchführung seiner Pflichtaufgaben die Bedrohlichkeit der Lage oder die Anbahnung einer ruinösen Entwicklung erkennt, den Vorstand und den Aufsichtsrat darauf hinzuweisen und mit ihnen die nach seiner Ansicht erforderlichen Maßnahmen zu besprechen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2004.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-06-01 |
Seiten 126 - 129
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: