Als dolose Handlungen versteht das vorliegende Vorgehensmodell den Verdacht auf Handlungen und vollendete Handlungen, die in Bezug zum Unternehmen stehen, Ordnungswidrigkeiten darstellen oder gegen das Strafrecht verstoßen, beim Unternehmen oder seinen Geschäftspartnern zu wirtschaftlichen oder immateriellen Schäden geführt haben oder noch führen können, von Mitarbeitern, von Vertriebspartnern oder von fremden Dritten im Zusammenwirken mit Mitarbeitern oder Vertriebspartnern begangen wurden.
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