An dieser Stelle sollen, sofern nicht schon im speziellen Zusammenhang dargestellt, Fragen des Verwertungsverbots dargelegt werden. Grundsätzlich ist zwischen steuerstrafrechtlichem und steuerlichem Verwertungsverbot zu unterscheiden. Unterliegt ein Beweismittel bereits einem steuerlichen Verwertungsverbot, so ist es auch im Steuerstrafverfahren nicht verwendbar. Grundsätzlich soll umgekehrt eine Auswirkung eines steuerstrafrechtlichen Verwertungsverbots für das Besteuerungsverfahren nur gegeben sein, wenn das Strafgericht zuvor dies festgestellt hat. Insofern sollte die Strafverteidigung ihr Vorgehen im Besteuerungs- wie im Steuerstrafverfahren stets koordinieren. Des Weiteren ist eine Fernwirkung von Verwertungsverboten in Bezug auf das Besteuerungsverfahren wenn überhaupt nur bei qualifizierten, grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen möglich. Insofern vertritt der BFH die Rechtsaufassung, „dass es im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind“.
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