Das Umweltstrafrecht ist in den zurückliegenden Jahren zunehmend in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden sowie insbesondere auch des europäischen Normgebers gerückt. Denn die Bekämpfung von Umweltkriminalität kann angesichts häufig grenzüberschreitender Sachverhalte naturgemäß nicht an Staatsgrenzen haltmachen. Mit der – von Haak/Pawel in Heft 2/2024 der WiJ näher beleuchteten – Umweltrichtlinie (EU) 2024/1203, die am 20. Mai 2024 in Kraft getretenen (Art. 29) und von den Mitgliedstaaten bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen ist (Art. 28), ist jüngst noch einmal eine Ausweitung und Verschärfung der normativen Grundlagen erfolgt, die zu einer weiteren Intensivierung der Strafverfolgung im Bereich der Umweltkriminalität führen dürfte. Die spezifischen Eigenheiten der Materie stellen die Strafverteidigung und strafrechtliche Beratung regelmäßig vor besondere Herausforderungen. Der vorliegende Beitrag soll eine (nicht abschließend zu verstehende) Auswahl dieser spezifischen Anforderungen des Umweltstrafrechts näher beleuchten.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-01 |
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