Bereits im Vorwort seiner Dissertation an der Universität Regensburg stellt der Verfasser die Praxisnähe des Themas fest. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass im Ermittlungsverfahren maßgebliche Weichen für den Ausgang des Strafverfahrens gestellt werden. Dabei ist bekanntlich das Aussageverhalten des Beschuldigten von zentraler Bedeutung. Daran knüpfen die Pflichten der Ermittlungsbehörden zur Belehrung über das Schweigerecht und zur Bestellung eines Verteidigers an. Gleiches gilt für den „Nemo Tenetur“-Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen. Offensichtlich dient in der Praxis die heimliche Befragung des Beschuldigten auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden durch eine hilfsbereite Person der Umgehung staatlicher Garantien zur Wahrung elementarer Beschuldigtenrechte. Damit kommt der Problematik eine ähnliche Bedeutung zu wie der verdeckte Einsatz von V- Leuten.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-22 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: