Im Rahmen von internationalen Compliance-Untersuchungen stehen deutsche Unternehmen regelmäßig vor der Grundsatzfrage, ob sie den Auskunftsverlangen US-amerikanischer Behörden nachkommen dürfen bzw. müssen, oder ob sie aufgrund datenschutzrechtlicher Beschränkungen daran gehindert sind, personenbezogene Daten in die USA zu übermitteln. Im Kern dreht sich diese Diskussion um die Auslegung der bekannten Erlaubnistatbestände unter dem BDSG. Ganz ungeachtet dessen stellt sich aber die Frage, ob die betroffenen Unternehmen nicht per se daran gehindert sind, auf ein Auskunftsverlangen der US-Behörden zu reagieren, nämlich weil die US-Behörden mit ihrem Verlangen möglicherweise gegen das Völkerrecht verstoßen. Konkret geht es darum, ob die US-Behörden verpflichtet sind, ihre Forderungen im Wege der Rechtshilfe über die deutschen Behörden geltend zu machen, und nicht etwa direkt gegenüber den betroffenen Unternehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-28 |
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