Compliance-Systeme und die zunehmende Entwicklung einer Kultur von Compliance in Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nicht primär von zivil rechtlichen Aspekten geprägt. Auch und gerade aus den strafrechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit von Wertpapierdienstleistungsunternehmen folgt die zwingende Notwendigkeit, ein derartiges System zu errichten und zu pflegen. Die Berührungspunkte zwischen Compliance und Strafrecht sind gerade im Banken- und Finanzsektor vielfältig und ausgeprägt. Zum einen bestehen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute umfangreiche gesetzlich definierte Compliance-Vorgaben mit detaillierten Kontroll-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten, deren Verletzung in der Regel mit Geldbußen sanktioniert wird. Zum anderen entscheiden die Compliance-Richtlinien des Unternehmens, ihre Ausprägung ebenso wie ihre Einhaltung oder Nichteinhaltung darüber, ob die allgemeinen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Das reicht von der Verhängung einer Geldbuße gegen Führungskräfte wegen Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen (vgl. 3.1.1.2) bis zu der Frage der Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Rahmen des Straftatbestandes der Untreue (vgl. 4.1). Nicht zuletzt die Vergangenheit hat gezeigt, dass Kundenkontakte auch zu steuerstrafrechtlicher Verantwortlichkeit der Mitarbeiter im Finanzinstitut führen können (vgl. 4.2).
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