Im dritten Teil des Anhangs werden solche Pflichtangaben gemacht, die weder dem Allgemeinen Teil am Anfang noch den Erläuterungen der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnet werden können. Dies umfasst z.B. die Angabe von Haftungsverhältnissen oder die Hinweise über die Abgabe der Entsprechenserklärung Corporate Governance nach § 161 AktG. Teilweise werden auch solche Themen in den dritten Teil das Anhangs verlagert, die aufgrund ihrer Komplexität bei einer Verteilung auf Einzelposten an Übersichtlichkeit stark verlieren würden, z.B. Angaben zu aufgegebenen Geschäftsbereichen (Discontinued Operations) oder zu Finanzinstrumenten.
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