Nach § 162 AO ist die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht oder nicht im ausreichendem Maße nachkommt, befugt Schätzungen vornehmen. Es besteht insofern sogar wegen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Besteuerungsverfahrens gemäß § 85 AO bzw. § 155 AO wegen der Verpflichtung zur Festsetzung von Steuern auch eine Verpflichtung zur Schätzung, wenn die Besteuerungsgrundlagen anders nicht ermittelbar sind. Mithin handelt es sich um keine Ermessensnorm.
Voraussetzung für eine Schätzung ist, dass überhaupt ein steuerlich relevanter Sachverhalt vorliegt. D. h. steht beispielsweise überhaupt nicht fest, dass eine Person steuerlich relevante Einkünfte erzielt hat, ist bereits gar kein Raum für eine Schätzung.
Geschätzt wird nicht die Steuer, sondern die Besteuerungsgrundlagen. Grundsätzlich ist eine Schätzung auch bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG möglich, d. h. der Steuerpflichtige kann sich hier nicht darauf berufen, dass ihn keine Aufzeichnungspflichten träfen, so dass gar kein Ansatzpunkt für eine Schätzung gegeben sei.
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