– Personalaufwendungen sind sämtliche Aufwendungen (Geld- und Sachleistungen), die ein Unternehmen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, Vorstände und Geschäftsführer des Unternehmens aufwendet und die nicht im Rahmen der Gewinnverwendung beschlossen werden.
– Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. d. § 264 a HGB haben bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens Personalaufwendungen verpflichtend unter dem Posten „Personalaufwand“ in der GuV auszuweisen (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB). 1 Beim Umsatzkostenverfahren existiert für Personalaufwendungen kein eigenständiger GuV-Posten. Die Personalaufwendungen werden hier unter den Posten „Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen“ (§ 275 Abs. 3 Nr. 2 HGB), „Vertriebskosten“ (§ 275 Abs. 3 Nr. 4 HGB) sowie „allgemeine Verwaltungskosten“ (§ 275 Abs. 3 Nr. 5 HGB) ausgewiesen.
– Der Posten „Personalaufwand“ ist in die Posten „Löhne und Gehälter“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 a) und „soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 b) zu untergliedern. Die Höhe der Personalaufwendungen, die auf die betriebliche Altersversorgung entfallen, ist in dem Posten Nr. 6 b durch einen davon-Vermerk auszuweisen.
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