Spätestens seit Rönnau vor der Mutation der Untreue (§ 266 StGB) zur „Superverbotsnorm“ gewarnt hat, ist ein Problem deutlich in den Fokus von Rechtswissenschaft und (Wirtschafts-)Strafverteidigung gerückt: Der Untreuetatbestand erfasst seinem weiten und unbestimmten Wortlaut nach jede (irgendwie) pflichtwidrige Schädigung des Treugebervermögens durch einen vermögensbetreuungspflichtigen Täter. Damit kann § 266 StGB potentiell jede gesetzwidrige – und insoweit pflichtwidrige – Zahlung durch den Geschäftsleiter einer juristischen Person erfassen, etwa Bestechungen (§ 299 StGB) oder verbotene Zahlungen an Betriebsräte (§ 119 BetrVG), obschon diese freilich (bereits auch) durch spezielle Vorschriften strafrechtlich sanktioniert werden. Dabei droht der Charakter der Vorschrift als Vermögensdelikt völlig zu verblassen. Das lässt sich etwa beispielhaft anhand des Falles zeigen, in dem der Treunehmer durch eine Bestechungszahlung Aufträge akquiriert und so nicht nur für den Treugeber ein Vielfaches der gezahlten Summe als Gewinn erwirtschaftet, sondern darüber hinaus auch seine Marktposition festigt. Angesichts der Tatsache, dass es nach wie vor Märkte gibt, auf denen korruptionsnahes Verhalten an der Tagesordnung und standortsichernder Faktor ist, sprechen wir also - insbesondere für international tätige Konzerne - über kein wirklichkeitsfremdes Szenario. Wenn in einem solchen Fall (andere Delikte ausblendend) auch ein gegen das Treugebervermögen gerichtetes Vermögensdelikt angenommen werden soll, ist das zumindest in hohem Maße begründungsbedürftig.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-22 |
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