Eine wesentliche Auswirkung des BilRUG ist die grundsätzliche, wenn auch i. d. R. moderate Erweiterung und Differenzierung der Anhang- und Lageberichtspflichten.
Lediglich kleine Kapitalgesellschaften profitieren von den Neuerungen des BilRUG in Bezug auf die Anhangberichterstattung. Grund hierfür ist die von der EU vorgeschriebene Maximalharmonisierung der Anhangangaben. Danach dürfen die EU-Mitgliedstaaten kleinen Kapitalgesellschaften nicht mehr Anhangangaben vorschreiben, als in der Bilanzrichtlinie gefordert. Im Zuge der Umsetzung dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine Reihe von Angabepflichten für kleine Kapitalgesellschaften gestrichen (vgl. dazu die Tabelle auf der folgenden Seite).
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