Juristinnen und Juristinnen lieben Grundsätze aus dem antiken Römischen Recht und nutzen gern die für sie griffigen lateinischen Bezeichnungen. Ihre Methodenlehre kennt verschiedene Formen des zulässigen Argumentierens, z. B. das argumentum e simile, den Gleichheitsschluss, oder das argumentum a fortiori, den Erst-recht-Schluss. Sogar ein eher exotisch anmutendes argumentum ad absurdum ist anzutreffen (bei dem das untragbare Ergebnis des alternativen Weges die Richtigkeit des gewählten Weges stützen soll). Ein Schluss, der in Bezug auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung und auf das Thema der diesmaligen Kolumne eine wichtige Rolle spielt, ist das argumentum e contrario, die Darlegung aus dem Gegenteil.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-31 |
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