– Es gibt keine spezielle handelsrechtliche Vorschrift über die Bilanzierung von Leasingverhältnissen.
– Es sind die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze anzuwenden.
– Für die bilanzielle Zurechnung des Leasinggegenstandes kommt es auf das wirtschaftliche Eigentum an.
– Operatingleasingverträge ähneln den klassischen Miet- und Pachtverhältnissen. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum am Leasinggegenstand sind beim Leasinggeber vereint.
– Beim Finanzierungsleasing sind dem Leasingnehmer Chancen und Risiken aus der Nutzung des Leasinggegenstandes zugeordnet. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum am Leasinggegenstand können mit entsprechender Bilanzierungswirkung auseinanderfallen.
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