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Dokument Konzernlagebericht – die zweite Säule der Unternehmensberichterstattung

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Konzernlagebericht – die zweite Säule der Unternehmensberichterstattung

  • Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
  • Jonas Höfer

Die Informationsbedürfnisse der Stakeholder eines Unternehmens sind vielfältig. Der (Konzern-)Abschluss reicht allein nicht aus, um diese Informationsbedürfnisse zu erfüllen. Dies gilt v. a. für zukunftsorientierte Informationen (bspw. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns) und für nichtfinanzielle Informationen (bspw. der Beitrag des Konzerns zur Nachhaltigkeit). Bereits mit dem durch die Aktienrechtsreform von 1884 etablierten Art. 185 ADHGB wurde eine Regelung geschaffen, die bestimmte Gesellschaften dazu verpflichtete, dem Aufsichtsrat und anschließend der Generalversammlung „[…] einen den Vermögensgegenstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht […] vorzulegen.“ Auch nach dem AktG 1965 hatten Aktiengesellschaften bzw. Konzerne nach § 160 bzw. § 329 in einem als (Konzern-)Geschäftsbericht bezeichneten Informationsmedium u. a. den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns darzulegen. Die Bedeutung des sog. (Konzern-)Lageberichts hat aufgrund vielfältiger gesetzlicher Initiativen auf europäischer und nationaler Ebene im Zeitablauf sukzessiv zugenommen. Mit der 4. und 7. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der europäischen Rechnungslegung, die durch das BiRiLiG (1985) in nationales Recht umgesetzt wurden, wurde der Anwenderkreis zur Aufstellung eines (Konzern-)Lageberichts auf sämtliche Kapitalgesellschaften ausgeweitet. Seitdem ist der (Konzern-)Lagebericht ein eigenständiges Berichtsinstrument, das als „zweite Säule“ der Rechnungslegung neben dem Konzernabschluss steht. In den folgenden Jahren resultierten die wesentlichen Erweiterungen der (Konzern-)Lageberichterstattung u. a. aus dem KonTraG (1998), dem BilReG (2004), dem BilMoG (2009) sowie dem CSR-RUG (2017). Die mit dem KonTraG (1998) eingeführte Risikoberichterstattung wurde durch das Bil- ReG (2004) mit der Prognoseberichterstattung verknüpft und zusätzlich um die Chancenberichterstattung erweitert. Ferner etablierte der Gesetzgeber durch das BilReG (2004) den Finanzrisikobericht sowie die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns im Rahmen des Wirtschaftsberichts. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen seit dem BilMoG (2009) zudem Angaben zum Risikomanagementsystem offenlegen. Mit dem CSR-RUG (2017) und der damit verbundenen nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung wurden die Berichterstattungspflichten zusätzlich um nichtfinanzielle Aspekte ergänzt.

Seiten 49 - 72

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