In drei lange erwarteten Entscheidungen hat das BVerfG sich nun zu Kanzleidurchsuchungen und der Sicherstellung von Ergebnissen aus sogenannten Internal Investigations geäußert. Anlass hierzu hatte die Dursuchung bei der von Volkswagen im Zusammenhang mit der „Diesel- Affäre“ mandatierten Kanzlei Jones Day gegeben. Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hatten zwar keinen Erfolg. Anders als erste Reaktionen in der Presse vermuten lassen, hat dies jedoch keineswegs zur Folge, dass die Ergebnisse von Internal Investigations oder gar anwaltliche Unterlagen generell keinen Schutz vor staatlichem Zugriff mehr genießen. Dies gilt im Grundsatz sowohl für rein deutsche als auch für internationale Kanzleien. Entscheidend wird vielmehr auch zukünftig die teilweise divergierende Rechtsprechung der Landgerichte sein. Insoweit wie sich diese auch durch die Äußerungen des BVerfG zur Auslegung des einfachen Rechts beeinflussen lassen werden, besteht sogar das Potential, dass die nun ergangenen Entscheidungen punktuell zu einer gewissen Stärkung des Schutzes anwaltlicher Unterlagen beitragen könnten. Richtigerweise hätte auch im vorliegenden Fall schon auf Grundlage einfachgesetzlicher Auslegung eine Durchsuchung und Sicherstellung unterbleiben müssen.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-22 |
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