Die Kommunen haben auch künftig bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, beim Haushaltsvollzug, bei der Rechnungslegung, bei der Verwaltung des Vermögens und der Schulden sowie bei der Aufstellung der Mittelfristplanung Grundsätze zu beachten, die in der GO, der GemHVO und teilweise im HGB, auf welches dann verwiesen wird, ihren Niederschlag gefunden haben. Neben den sog. Speziellen Haushaltsgrundsätzen (Veranschlagungsgrundsätze, Bewirtschaftungsgrundsätze), die in den einschlägigen Kapiteln dargestellt werden, sind dies v.a. die sog. Allgemeinen Haushaltsgrundsätze und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
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