Die GmbH als solche entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Bis zu ihrem Entstehen durchläuft die Gesellschaft zwei Vorphasen, in denen jeweils unterschiedliche Haftungsregelungen gelten: Die Vorgesellschaft und die Vorgründungsgesellschaft.
Bis zum Abschluss des notariellen GmbH-Vertrages besteht die sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese entsteht durch die formlose Vereinbarung der Gesellschafter, eine GmbH zu errichten. Die Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich eine BGB-Gesellschaft oder eine Offene Handelsgesellschaft, die auf die Errichtung einer GmbH gerichtet ist. Soweit der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und Vorbereitungshandlungen für die Errichtung des gewerblichen Unternehmens bereits aufgenommen wurden, handelt es sich um eine Offene Handelsgesellschaft.
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