Der Begriff „Finanzinstrument“ kam bis zur Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) im Dezember 2004 im deutschen Bilanzrecht lediglich im nur für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschlägigen § 340c Abs. 1 Satz 1 HGB vor. Er sieht vor, dass bestimmte Aufwendungen und Erträge, darunter solche aus „Geschäften mit […] Finanzinstrumenten“, saldiert und in der Gewinn- und Verlustrechnung der Institute als „Nettoergebnis aus Finanzgeschäften“ ausgewiesen werden. Was unter einem Finanzinstrument konkret zu verstehen ist, lässt das Gesetz allerdings offen. Eine Legaldefinition findet sich dagegen im Kreditwesengesetz. Unter der Bezeichnung „Finanzinstrumente“ subsumiert der Gesetzgeber hier „Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate“. Diese bankenaufsichtsrechtliche Abgrenzung kann allerdings nicht deckungsgleich mit der handelsrechtlichen Sichtweise sein, denn in dem im vorangegangenen Absatz angesprochenen § 340c Abs. 1 Satz 1 HGB werden die Finanzinstrumente bei den in die Saldierung einzubeziehenden Geschäften neben den Wertpapieren des Handelsbestands, Devisen und Edelmetallen separat aufgeführt; die drei Letztgenannten rechnen folglich nach deutschem Handelsrecht nicht zu den Finanzinstrumenten.
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