Wenngleich die Überschuldungsprüfung eines Konzernunternehmens prinzipiell auf einzelgesellschaftlicher Ebene zu vollziehen ist, kann die Betrachtung der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns unabdingbar sein. Diese Notwendigkeit ist insbesondere von der Integration des jeweiligen Konzernunternehmens – wie aus dem vierten Kapitel hervorgeht – in die wirtschaftliche Einheit abhängig. So kann letztere keinesfalls außer Acht gelassen werden, wenn aufgrund weitgehender Verflechtungen ein „Quasi-Haftungsverbund“ erzeugt wird. Ein solcher Verbund wird insbesondere durch eine vertragliche Konzernierung gebildet. Wie gezeigt wurde, ist wegen der Einstandspflicht sowie der etwaigen Mobilisierung weiterer Konzernunternehmen die obligatorische Einzelbetrachtung der zu untersuchenden Gesellschaft um eine multilaterale konzernweite Betrachtung zu erweitern. Im Ergebnis kommt im Vertragskonzern „praktisch nur der Fall der Doppelinsolvenz von Mutter und Tochter“ vor. Dies hat dann ebenfalls für die Eingliederung zu gelten, da das Mutterunternehmen vom Zeitpunkt der Eingliederung akzessorisch für sämtliche Alt- und Neuschulden der eingegliederten Gesellschaft haftet sowie dort resultierende Bilanzverluste ausgleichen muss, sofern sämtliche Rücklagen des Tochterunternehmens aufgezehrt sind.
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