Kommunal-doppischer Finanzhaushalt und kommunal-doppische Finanzrechnung können als Pendant zur handelsrechtlichen Kapitalflussrechnung betrachtet werden, wobei dies streng genommen nur für die Finanzrechnung gilt, da es eine (normierte) Plan-Kapitalflussrechnung im Unternehmensbereich nicht gibt. Eine Verpflichtung zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung besteht im Unternehmensbereich gem. § 297 Abs. 1 HGB nur für den Konzernabschluss. Sie soll dem Adressaten Auskünfte über die Fähigkeit eines Unternehmens geben, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, um damit Investitionen zu tätigen, Kredite zu tilgen und Ausschüttungen zu leisten. Die genaue Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung im Unternehmensbereich ist gesetzlich nicht geregelt; alle Mutterunternehmen von Konzernen, die gem. § 297 Abs. 1 HGB zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung verpflichtet sind, sind an den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 2 (DRS 2) gebunden.
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