1. Die Fälschung von Impfausweisen kann den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB verwirklichen
2. Gegenüber § 267 StGB nimmt der Tatbestand des § 277 StGB aF keine Spezialität mit privilegierendem Charakter ein.
3. Vielmehr handelt es sich um zwei Tatbestände, die verschieden geartete Begehungsweisen erfassen, aber gemeinsame Unrechtselemente aufweisen, so dass es zu einer im Strafgesetzbuch nicht ungewöhnlichen Überschneidung der Anwendungsbereiche kommt. Die Anwendbarkeit des einen Tatbestands schließt die Anwendbarkeit des anderen deswegen nicht aus.
(Leitsätze der Verfasserin)
BGH, Urteil v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2024-04-05 |
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