Schon als das Europäische Parlament im November 2009 eine Neufassung der ePrivacy- Richtlinie (RL 2002/58/EG) beschloss, regte sich Widerstand. Kern der Reform war eine Änderung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie. Danach sollte das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen – anstatt wie bisher einem Widerspruchsrecht. Erfasst waren damit in erster Linie Cookies, eine kleine, sehr simple aber überaus verbreitete Technologie, die fast so alt ist, wie das World Wide Web selbst. Aber auch neuere Techniken wie „Local Storage“ oder „Application Cache“ waren erfasst. Der Einsatz all dieser Technologien ist nach der Neufassung der Richtlinie nur noch dann zulässig, wenn der Anwender eindeutig auf den Gebrauch hingewiesen wird und – soweit die Technik nicht zwingend technisch erforderlich ist – seine Einwilligung erklärt. Schnell erhielt die ePrivacy-Richtlinie im Volksmund einen neuen Namen: Cookie-Richtlinie. Und sie hatte in der Praxis keinen leichten Stand.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-29 |
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