EuGH Große Kammer, Urt. v. 14.09.2010, Az.: C-550/07 P
EuGH: Kein Vertraulichkeitsschutz für Schriftverkehr von Syndikusanwälten
Normen: Art 85 Abs 1 EG, Art 14 EWGV 17/62, Art 103 AEUV, Art 105 AEUV
Zwischen Syndikusanwälten und ihren Unternehmen gibt es kein Anwaltsgeheimnis. Die Kommission kann bei Nachprüfungen in Kartellverfahren auch Einblick in die Kommunikation zwischen Syndikusanwälten und der Geschäftsleitung nehmen, weil die berufliche Unabhängigkeit eines externen Anwalts nicht mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit und engen Bindung des Syndikusanwalts zu seinem Arbeitgeber vergleichbar ist. Zwar bezieht sich diese Entscheidung nur auf das europäische Wettbewerbsrecht, doch bleibt abzuwarten, ob sie in nationalen Rechtsordnungen Berücksichtigung findet.
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