Im Wesentlichen bestehen vier Möglichkeiten, von bisherigem HGB auf IFRS umzustellen:
(1) Bei einem Unternehmen (das kann auch ein Mutterunternehmen sein) vollzieht sich ein Gesellschafterwechsel (i.d.R. durch Verkauf der Anteile). Der neue Gesellschafter ist ein für den Konzernabschluss nach IFRS bilanzierendes Mutterunternehmen (oder ein Unternehmen innerhalb eines IFRS-Konzernkreises). Das ist ein nachgerade klassischer Fall. Das erworbene Unternehmen muss für sich und ggf. seinen (Teil-)Konzernkreis künftig für Konsolidierungszwecke IFRS-Daten an die neue Konzernmutter übermitteln. Es wird also eine sog. Handelsbilanz II (HB II) nach IFRS aufgestellt. In den Konzernabschluss fließen bei der Erstkonsolidierung aber nicht nach IFRS 1 ermittelte Daten des neuen Tochterunternehmens ein, denn diese werden nach IFRS 3 bestimmt. IFRS 1 ist schlicht nicht anwendbar, da die IFRS-Daten des neuen Tochterunternehmens nicht unmittelbar eigenständig veröffentlicht werden. Im Übrigen bilanziert das Tochterunternehmen in seinem Jahresabschluss weiterhin nach HGB. Ob es, wenn es selbst Mutterunternehmen ist, weiterhin einen (Teil-)Konzernabschluss aufstellen muss, richtet sich nach §§ 291, 292 HGB. Falls es einen (Teil-)Konzernabschluss aufstellen muss, besteht ein Wahlrecht, diesen nach HGB oder IFRS aufzustellen (siehe unten Fall (4)).
(2) Ein Einzelunternehmen legt erstmals einen IFRS-Einzelabschluss offen (§ 325 Abs. 2a HGB). Das ist in der Tat ein IFRS-Erstanwendungsfall, auf den IFRS 1 anzuwenden ist. Da aber das Einzelunternehmen weiterhin einen HGB-Jahresabschluss aufzustellen und offenzulegen hat (§ 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB), ist der Fall praktisch bedeutungslos und wird hier nicht weiter behandelt.
(3) Ein bisher nicht den organisierten EU-Kapitalmarkt in Anspruch nehmen des Mutterunternehmen stellt bislang einen HGB-Konzernabschluss auf. Es hat am Abschlussstichtag aber die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem organisierten Markt im Inland beantragt (§ 315a Abs. 2 HGB) oder der Handel findet erstmals im abgelaufenen Geschäftsjahr bereits an einem organisierten Markt in der EU statt (§ 315a Abs. 1 HGB). Dann ist zum nächsten Abschlussstichtag der Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen, und auf den ersten IFRS-Abschluss ist IFRS 1 anzuwenden.
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