Die Vorschriften zur Abgabe der sogenannten „Erklärung der gesetzlichen Vertreter“ ist von allen Kapitalgesellschaften zu beachten, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von § 327 a HGB sind von der Verpflichtung zur Abgabe befreit. Die Erklärung muss sowohl zum Lagebericht wie auch zum Konzernlagebericht abgegeben werden. Beim Konzernlagebericht trifft die Verpflichtung alle Mutterunternehmen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. DRS 20.K232 ff. ist insoweit eine untypische Regelung, als die „Erklärung der gesetzlichen Vertreter“ zum Lagebericht abgegeben wird und selbst kein Bestandteil des Lageberichts, sondern ein separates Instrument, dass neben Jahresabschluss und Lagebericht steht 2 darstellt. Außerdem umfassen die Regelungen im DRS 20.K232 ff auch die Pflicht zur Abgabe der entsprechenden Erklärung zum Abschluss, die in § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB, bzw. für den Konzernabschluss in § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB festgelegt ist.
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