Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB ist zwar seit langer Zeit umstritten. Angesichts einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer flächendeckend hieran ausgerichteten Handhabung von Staatsanwaltschaften und Instanzgerichten ist dem Meinungsstreit allerdings aus Sicht des im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts tätigen Beraters oder Verteidigers bislang in aller Regel keine besondere praktische Relevanz zugekommen. Eine Entscheidung des LG Baden-Baden, welche die bisherige Rechtsprechung des BGH ausdrücklich ablehnt, verspricht nicht nur die Diskussion insoweit neu anzufachen; sie macht auch Hoffnung, in der Praxis Gehör für die überzeugenden Argumente finden zu können, die gegen einen nahezu endlos erscheinenden Verjährungszeitraum von im Extremfall bis zu 40 Jahren sprechen.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 | 
| ISSN: | 2193-9950 | 
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 | 
| Veröffentlicht: | 2019-08-13 | 
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