Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB ist zwar seit langer Zeit umstritten. Angesichts einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer flächendeckend hieran ausgerichteten Handhabung von Staatsanwaltschaften und Instanzgerichten ist dem Meinungsstreit allerdings aus Sicht des im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts tätigen Beraters oder Verteidigers bislang in aller Regel keine besondere praktische Relevanz zugekommen. Eine Entscheidung des LG Baden-Baden, welche die bisherige Rechtsprechung des BGH ausdrücklich ablehnt, verspricht nicht nur die Diskussion insoweit neu anzufachen; sie macht auch Hoffnung, in der Praxis Gehör für die überzeugenden Argumente finden zu können, die gegen einen nahezu endlos erscheinenden Verjährungszeitraum von im Extremfall bis zu 40 Jahren sprechen.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-13 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: