Das deutsche Handelsrecht enthält im Gegensatz zu den IFRS keine expliziten Regelungen zur Abbildung von Derivaten im Jahresabschluss. Damit muss auf die allgemein gültigen Normen des deutschen Bilanzrechts und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zurückgegriffen werden. In der ersten Hälfte der 1990er Jahre wurden aufgrund der zunehmenden Praxisrelevanz dieser Thematik Stellungnahmen des Bankenfachausschusses (BFA) beim Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Bilanzierung und Prüfung von Financial Futures und Forward Rate Agreements, zur Bilanzierung von Optionsgeschäften und zur Währungsumrechnung bei Kreditinstituten erarbeitet und veröffentlicht. Sie stellen zwar keine Gesetzesnormen dar, werden aber von den Wirtschaftsprüfern schon unter Haftungsgesichtspunkten beachtet und erlangen auf diese Weise indirekt auch Gültigkeit für die zu prüfenden Unternehmen. Zu Letzteren zählen indes nicht nur Kreditinstitute, obwohl sich die Verlautbarungen des Bankenfachausschusses zunächst an Kreditinstitute richten. Dass der Bankenfachausschuss sich damit befasst hat, ist wohl dadurch zu erklären, dass Banken zu den ersten Anwendern dieser derivativen Produkte gehörten und sie auch in nicht unerheblichem Maße abschlossen.
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