Die Ausschüttungssperre ist im Handelsgesetzbuch verankert. Sie ist im § 268 Abs. 8 HGB geregelt. Die Vorschrift wird durch § 301 AktG ergänzt, wo die sog. Abführungssperre geregelt ist. Die Ausschüttungssperre besagt, dass die frei verfügbaren Rücklagen die ausschüttungsgesperrten Beträge decken müssen. Oder mit anderen Worten: Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen mindestens den ausschüttungsgesperrten Beträgen entsprechen. Bei der Berechnung sind Gewinn- und Verlustvorträge zu berücksichtigen, wie auch die passiven latenten Steuern, die sich aus den relevanten Sachverhalten ergeben.
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