Die Gemeinde hat so zu planen und zu wirtschaften, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist; sie ist verpflichtet, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Der Maßstab, an dem die Aufrechterhaltung der dauernden Leistungsfähigkeit und damit der stetigen Aufgabenerfüllung gemessen wird, ist der in jedem Jahr zu erreichende Haushaltsausgleich. Die sog. „intergenerative Gerechtigkeit“ wird zwecks Operationalisierung zum Prinzip der „interperiodischen Gerechtigkeit“. Das Erreichen eines Haushaltsausgleichs ist wörtlich als Muss-Vorschrift formuliert; da aber gleichzeitig Maßnahmen beschrieben werden, die im Fall eines unausgeglichenen Haushalts zu ergreifen sind, handelt es sich faktisch eher um eine Soll-Vorschrift, wobei gilt: „Soll heißt muss, wenn kann.“ Die Haushaltsausgleichsverpflichtung bezieht sich sowohl auf den Haushaltsplan als auch auf den Jahresabschluss als auch auf die laufende Haushaltsführung, d.h., das Ausgleichsgebot ist bspw. auch zu beachten bei einem Nachtragshaushalt nach § 81 GO NW oder bei der Ausnutzung der Deckungsfähigkeiten nach § 83 GO NW. Darüber hinaus soll sogar die Mittelfristplanung ausgeglichen sein.
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