Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist beispielsweise rechtmäßig, wenn
– die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (Art. 6 (1) b) DSGVO),
– die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (Verein) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (Art. 6 (1) f) DSGVO) oder
– die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat (Art. 6 (1) a) DSGVO).
Es gibt noch weitere Gründe, aber die hier genannten dürften die für Vereine in der Praxis relevantesten sein. Hierauf wird im Folgenden näher eingegangen.
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