Bereits 1766 kam der italienische Rechtswissenschaftler Cesare Beccaria zu dem Schluss, dass überlange Strafverfahren für die Betroffenen „unnütze und schreckliche Qualen der Ungewissheit” bedeuten.Auch heute noch muss sich die Rechtsprechung regelmäßig mit unangemessenen Verzögerungen in Strafverfahren befassen. In den letzten Monaten sind mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, die sich mit verschiedenen Aspekten der Problematik – insbesondere der Frage nach der Ermittlung einer überlangen Verfahrens-dauer und der möglichen Kompensation hierdurch erlittener Nachteile – auseinandersetzen und die jeweiligen Voraussetzungen weiter konkretisieren. So erging am 24. März dieses Jahres ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwer-de mit der Dauer eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Landgericht (LG) Berlin auseinanderzusetzen hatte, nachdem sich der Beschwerdeführer gegen seine Verlegung aus einer Sozialtherapeutischen Anstalt in den Regelvollzug der Justizanstalt Tegel gewandt hatte.Dabei beschäftigte sich das BVerfG insbesondere mit der Frage, wann eine überlange Verfahrensdauer erreicht ist. Im Rahmen eines Beschlusses vom 21. September 2023 hatte sich das BVerfG überdies mit der überlangen Dauer eines Haftprüfungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zu befassen, nachdem bis zur Entscheidung über die Haftfortdauer mehr als fünf Monate vergangen waren.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2024-04-05 |
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