Zugunsten der juristischen Person oder Personenvereinigung darf das Bestehen eines Compliance Management Systems, sowie die Optimierung eines bestehenden Systems bei der Bemessung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die Maßnahme zukünftige vergleichbare Rechtsverstöße deutlich erschwert.
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