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BGH, Beschluss vom 16.08.2016 – 4 StR 163/16

Gegenüber der Krankenkasse hat der Vertragsarzt bei einer Heilmittelverordnung eine Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB. Verordnet er ein Heilmittel, obwohl dieses weder medizinisch erforderlich ist noch tatsächlich erbracht wird, sondern bloß bei der Krankenkasse eingereicht und abgerechnet werden soll, verletzt er seine Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB.

Mit der Erteilung einer Heilmittelverordnung bringt der Vertragsarzt sowohl dem Patienten als auch gegenüber dessen Krankenkasse zum Ausdruck, dass alle Voraussetzungen für die Verordnung dieses Heilmittels vorliegen. Ferner wird damit erklärt, dass die Leistung tatsächlich gegenüber dem Patienten auf Kosten der Krankenkasse erbracht wird. Dadurch kann der Vertragsarzt – auch ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur Krankenkasse – auf deren Vermögen Einfluss nehmen.

Bei der Verordnung des Heilmittels hat der Vertragsarzt das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, das ihm eine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber der Krankenkasse hinsichtlich ihres Vermögens auferlegt. Daraus erwächst eine Vermögensbetreuungspflicht, die eine Hauptpflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt.

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