Nach § 410 Abs. 1 AO gelten die Verfahrensvorschriften des OWiG mit den in § 410 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 AO vorgegebenen Modifizierungen. Für die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten ist die BuStra nach §§ 387, 409 AO, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, Nr. 109 AStBV (St) zuständig. Ansonsten gelten für die Steuerordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Ersten Teils des OWiG, sofern die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze keine abweichenden Regelungen treffen (§ 377 Abs. 2 AO). Hier sollen nunmehr einige Besonderheiten des Bußgeldverfahrens dargestellt werden.
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