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Besonderheiten der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung nach der CRD IV und Verhältnis zur Konzernrechnungslegung

  • Karina Sopp
  • Guido Sopp

Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise im Jahr 2008 wurden Forderungen nach einer verstärkten Aufsicht von Instituten, insbesondere hinsichtlich der Erhöhung von Quantität und Qualität der Eigenmittel der beaufsichtigten Institute, laut. Dies resultierte in einem vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Jahr 2010 veröffentlichten internationalen Rahmenpapier mit Empfehlungen für neue Eigenkapitalund Liquiditätsstandards (Basel III). In der EU erfolgte die Umsetzung der nach Basel III notwendigen Maßnahmen zum einen durch die Verabschiedung der Richtlinie 2013/36/EU vom 26.06.2013, sogenannte CRD (Capital Requirements Directive), welche die bisherige Bankenrichtlinie und Kapitaladäquanzrichtlinie ersetzt (in Kombination bezeichnet als CRD I), und zum anderen durch die Ergänzung dieser neuen Richtlinie um die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26.06.2013, sogenannte CRR (Capital Requirements Regulation). Die CRR bestimmt gemäß Art. 1 CRR Anforderungen an die beaufsichtigten Institute, welche insbesondere die Eigenmittel, die Begrenzung von Großkrediten, die Liquidität sowie Berichts- und Offenlegungspflichten betreffen. Die Zusammenfassung dieser Aufsichtsanforderungen in einer Verordnung gewährleistet die direkte Anwendbarkeit der Bestimmungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und schafft damit EU-weit einheitliche Bedingungen, die zu einer Stärkung des Vertrauens in die Stabilität der Institute führen sollen. Demgegenüber regelt die CRD insbesondere den Zugang zur Tätigkeit von Instituten sowie Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung der Institute durch die Behörden. Sowohl die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht als auch die Vornahme der erforderlichen Anpassungen durch die Verabschiedung der CRR erfolgten in Deutschland – vor allem durch die Überarbeitung des KWG – mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013.

Seiten 195 - 219

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