Zeitgleich mit der Konsultationsphase zur Dritten Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung Ende des Jahres 2020 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits die Konsultation zur Vierten Änderungsverordnung der Institutsvergütungsverordnung durchgeführt. Anlass für die Notwendigkeit der Ausarbeitung der Vierten Änderungsverordnung ist der auf Grundlage des Risikoreduzierungsgesetzes zum 1.1.2023 neu einzuführende § 10j KWG, der die europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Puffers der Verschuldensquote für global systemrelevante Institute nach Art. 92 Abs. 1a CRR (Kapitaladäquanzverordnung) aufgreift und präzisiert. Der vorliegende Beitrag analysiert den Puffer der Verschuldungsquote und gibt einen Ausblick auf die aller Voraussicht nach ebenfalls zum Anfang des kommenden Jahres in Kraft tretenden Vorschriften der „Vierten Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2022.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-01 |
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