Eine durch den Arbeitgeber erfolgte Überwachungsmaßnahme ist nicht schon dann nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn die Maßnahme nicht zur Aufklärung eines Straftatverdachts dienen soll. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG kann auch unterhalb der Schwelle eines Straftatverdachts Anwendung finden. Die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit wird ebenfalls vom Anwendungsbereich umfasst. § 32 Abs. 1 S. 2 stellt gegenüber Satz 1 keine abschließende Spezialregelung dar. In allen Fällen ist aber weiterhin eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist, kann die Verletzung der Rechte des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Folglich muss auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG ein auf Tatsachen gestützter Anfangsverdacht vorliegen, um eine Pflichtverletzung, die keine Straftat darstellt, aufzudecken.
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