Im Bereich des Outsourcings herrscht seit vielen Jahren Unklarheit bezüglich der Frage, wann im Allgemeinen bzw. ob im konkreten Fall eine Auftragsdatenverarbeitung oder eine Funktionsübertragung vorliegt. Dies mag daran liegen, dass in § 11 BDSG und in andere Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung Tatbestandsmerkmale hineininterpretiert werden, die keine Stütze im Gesetz finden. Das führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Auftraggeber und Dienstleister. Die hier vorgeschlagene Trennungstheorie könnte für Klarheit sorgen und die Funktionsübertragung entbehrlich machen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-05 |
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