Die Datenschutz-Grundverordnung stellt in Art. 5 DSGVO die „allgemeinen Strukturprinzipien“, die „Grundpflichten“ oder sogar „Optimierungsgebote“ der Verarbeitung personenbezogener Daten auf. Bei Verstößen drohen gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a) DSGVO Bußgelder in Milliardenhöhe. Der scheinbar simple Mechanismus weist eine Kaskade ungeklärter Fragen auf: Wer (Bußgeldadressat) wegen wessen Verstoßes (Zurechnung der Pflichtverletzung) gegen welche Pflicht (Tatbestand) ein Bußgeld in welcher Höhe (Bußgeldbemessung) erwarten kann, gibt die DSGVO nur sehr unscharf vor. Insbesondere die allgemeinen Formulierungen der Grundsätze wandeln Art. 5 DSGVO zu einer amorphen Größe innerhalb des umstrittenen Sanktionssystems. Führt diese Unbestimmtheit aber dazu, dass die Grundsätze eigentlich gar nicht sanktionsfähig sind? Um sich einer Antwort zu nähern, soll die Kommentarliteratur systematisiert und zusammengefasst werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-04 |
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