Die Abs. 1–4 regeln Übergangsbestimmungen zu historischen Finanzinformationen bis 2007, die nunmehr nicht mehr relevant sind. Zur Frage der Äquivalenz von anzuwendenden Rechnungslegungsregeln bei Drittstaatenemittenten wird auf die Ausführungen zu Anh. I Ziff. 20.1. Sätze 4 und 5 EUProspV, Rn. 110 ff., verwiesen.
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