Gem. § 13 Abs. 4 WpPG macht die BaFin gebilligte Prospekte auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate als Gesamtdokument zugänglich. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit für die erste Alternative des Art. 14 Abs. 4 EU-ProspRL entschieden. Art. 32 EU-ProspV knüpft hingegen an die zweite Alternative der Zugänglichmachung mittels einer Liste der gebilligten Prospekte an. Für ihn verbleibt daher nach dem WpPG kein Anwendungsbereich.
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