Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Bei einer juristischen Person tritt die Überschuldung als Eröffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO) neben die (drohende) Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO). Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 InsO gelten die Absätze 1 und 2 des § 19 InsO auch für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn dort keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 19 Abs. 3 Satz 2 InsO).
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