Ein Meer von Daten und ein passender Algorithmus erleichtern viele Entscheidungen – auch solche mit persönlichem Bezug, die für den Betroffenen zu gewichtigen Nachteilen führen können. § 6a Abs. 1 BDSG setzt der maschinellen Hilfe Grenzen: Bestimmte Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf die automatisierte Verarbeitung von Daten gestützt werden. Der Grundgedanke der Vorschrift ist aktuell von besonderer Bedeutung für den Schutz der Persönlichkeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-25 |
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