§ 81 TKG hat seine europarechtliche Grundlage in Art. 8 Universaldienst-RL, der von der Benennung von Unternehmen spricht. In der Sache geht es auch hier um die Inpflichtnahme eines oder mehrerer Unternehmen zur Erbringung von Universaldienstleistungen. Hiernach haben die benannten Unternehmen den Dienst selbst zu erbringen; wobei es aber zulässig ist, dass das benannte Unternehmen die Erbringung der Leistung an einen Dritten vergibt, vorausgesetzt, es bleibt den zuständigen Behörden gegenüber für die Leistungserbringung verantwortlich. Allein dem benannten Unternehmen obliegt daher die Verpflichtung, die betreffenden Universaldienstleistungen zu einem erschwinglichen Preis zu erbringen. Als inhaltliche Vorgabe fordert Art. 8 Abs. 2 Universaldienst-RL ein Benennungsverfahren, welches effizient, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend ist, kein Unternehmen von vornherein ausschließt und zudem gewährleistet, dass der Universaldienst kostengünstig erbracht wird. § 81 TKG trägt diesen Vorgaben Rechnung und ist damit richtlinienkonform. Insbesondere das in § 81 Abs. 3, 4 TKG vorgesehene Ausschreibungsverfahren, welches gem. § 81 Abs. 4 Satz 2 TKG objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei zu sein hat, trägt den materiellen Anforderungen der Universaldienst-RL Rechnung.
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