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§ 66 Nummerierung

  • Schierloh

Die §§ 66, 66a ff. und 67 TKG bestimmen den Rechtsrahmen für Fragen der Nummerierung, Nummernverwaltung und Missbrauchsverfolgung im nummerierungsrechtlichen Kontext. § 66 TKG nimmt dabei eine umfassende und abschließende Zuständigkeitszuweisung vor. Die nationale Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr.
Am 11. 12. 2018 wurde die RL (EU)2018/1972 des europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation verabschiedet. Die Richtlinie ist nach ihrer nationalen Umsetzung die europarechtliche Grundlage für nationale Regelungen zur Nummerierung. Bis dahin ist der Rechtsrahmen im EG-Telekommunikationsrecht, bestehend aus sechs Richtlinien – Rahmen-RL (2002/21/EG), Zugangs-RL (2002/19/EG), Genehmigungs-RL (2002/20/EG), Universaldienst-RL (2002/22/EG), Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) und Wettbewerbs-RL (2002/77/EG) die europarechtliche Grundlage der Regelung des § 66 TKG. Durch Art. 125 der RL (EU)2018/1972 sind die vier erstgenannten RL zum 21. 12. 2020 aufgehoben. Einschlägige Regelungen für die Nummerierung sind neben den grundsätzlich greifenden Vorschriften über die politisch-ökonomische Ausrichtung der gesamten Regulierung und einigen Aussagen zur Nummerierung in der Rahmen-RL vor allem in der Genehmigungs-RL zu finden. Die Genehmigungs-RL ersetzt die Lizenzierungs-RL (97/13/EG) und regelt die Frage, welche rechtlichen Anforderungen in Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste gestellt werden dürfen.

Seiten 10353 - 1091

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